Verpackung und Schließen der Verpackung

Greenwashing im Fokus des Rechts. Wie verändern sich die Regeln für „grüne“ Kommunikation?

Noch vor Kurzem konzentrierte sich die Diskussion über Greenwashing vor allem auf die Reputation einer Marke. Heute reicht das längst nicht mehr aus. Umweltaussagen müssen zunehmend genauso behandelt werden wie andere Informationen über Produkteigenschaften: Sie müssen präzise und belegbar sein und genau dem Umfang entsprechen, der durch die vorhandenen Daten tatsächlich nachgewiesen werden kann.

Das Jahr 2026 ist in dieser Hinsicht besonders relevant. Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026, während der 27. September 2026 die EU-weite Frist markiert, ab der die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 – bekannt als EmpCo – anzuwenden sind. Die Richtlinie erweitert den Katalog der als unlauter geltenden Praktiken und regelt die Verwendung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln deutlich präziser. 


27. September 2026 – deutlich weniger Spielraum für allgemeine „Öko“-Aussagen

Die Richtlinie 2024/825 führt neue Definitionen in das EU-Verbraucherrecht ein und erweitert die sogenannte schwarze Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen verboten sind.

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft allgemeine Umweltaussagen, darunter beispielsweise „eco-friendly“, „green“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „biobasiert“, wenn die Aussage nicht ausreichend konkretisiert wird. Eine solche allgemeine Umweltaussage darf nur verwendet werden, wenn der Unternehmer eine sogenannte anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die für die betreffende Aussage relevant ist – beispielsweise durch das EU Ecolabel, ein offiziell anerkanntes nationales oder regionales Umweltzeichensystem des Typs I gemäß EN ISO 14024 oder die höchste Umweltleistungsstufe, die für die betreffende Eigenschaft in anderen anwendbaren EU-Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Wichtig ist dabei, dass die Grundlage tatsächlich zum Inhalt der kommunizierten Aussage passt – allein der Besitz eines Umweltzeichens rechtfertigt nicht automatisch jede allgemeine Umweltaussage.

Ein gesondertes Verbot betrifft Aussagen zur Klimaneutralität: Die Behauptung, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima, darf nicht ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruhen, beispielsweise durch den Kauf von CO₂-Kompensationen oder das Pflanzen von Bäumen.

Von Bedeutung ist außerdem, wie eine Aussage konkretisiert wird. Nach der Richtlinie und den jüngsten Erläuterungen der Europäischen Kommission sollte die Konkretisierung direkt neben der Aussage stehen oder Teil dieser Aussage sein und klar sowie sichtbar auf demselben Kommunikationsmedium dargestellt werden. Das bedeutet, dass eine ausführliche Erläuterung, die beispielsweise ausschließlich auf einer Website verfügbar ist, die erforderliche Konkretisierung auf dem jeweiligen Medium selbst nicht ersetzt. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass begrenzter Platz auf einer Verpackung für sich genommen keine Rechtfertigung dafür darstellt, entsprechende Informationen wegzulassen. Kann eine Aussage nicht ausreichend konkretisiert werden, sollte sie grundsätzlich nicht verwendet werden.

Das Recht betrachtet zudem mehr als nur die verwendeten Wörter. Die Definition einer Umweltaussage umfasst textliche, grafische und symbolische Kommunikation, einschließlich Kennzeichnungen, Handelsnamen, Produktnamen oder Markennamen. Die Kommission weist darauf hin, dass bei der Bewertung einer Kommunikation auch visuelle Elemente relevant sein können, wenn sie zusammen mit dem Inhalt beim Verbraucher einen bestimmten Umwelteindruck erzeugen. Das bloße Entfernen des Wortes „Öko“ muss daher nicht ausreichen, wenn die gesamte Gestaltung der Kommunikation weiterhin Eigenschaften suggeriert, die das Unternehmen nicht nachweisen kann.


Ein eigenes „grünes Zertifikat“ wird zu einem erheblichen Risiko

Für Nachhaltigkeitssiegel gelten gesonderte Regeln. Darunter fallen freiwillige Vertrauenszeichen, Qualitätszeichen oder vergleichbare Kennzeichnungen, die ein Produkt, einen Prozess oder eine unternehmerische Tätigkeit aufgrund ihrer ökologischen oder sozialen Eigenschaften hervorheben. Die neuen Vorschriften verbieten die Verwendung solcher Kennzeichnungen, wenn sie nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das den Anforderungen der Richtlinie entspricht, oder wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle eingeführt wurden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede konkrete Umweltaussage auf einer Verpackung eine externe Zertifizierung erfordert. Solche Aussagen unterliegen gesonderten Anforderungen hinsichtlich ihrer Richtigkeit, Präzision und Nachweisbarkeit.

Dies ist insbesondere bei der Gestaltung von Verpackungen von Bedeutung. Ein Symbol, das wie ein unabhängiges Qualitätszeichen wirkt, ein eigenes „grünes Abzeichen“ oder eine grafische Kennzeichnung, die ausschließlich für eine bestimmte Marke entwickelt wurde, kann nicht nur danach beurteilt werden, was das Unternehmen damit vermitteln wollte, sondern auch danach, wie ein solcher Hinweis von Verbrauchern verstanden werden kann.


Auch Umweltziele müssen belegt werden

Die Regelungen erfassen auch Aussagen, die sich auf die Zukunft beziehen.

Aussagen über die künftige Umweltleistung – beispielsweise Verpflichtungen zur Verringerung bestimmter Umweltauswirkungen in den kommenden Jahren – müssen auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Der Plan sollte messbare Ziele, Zeitrahmen und die für ihre Erreichung erforderlichen Ressourcen enthalten. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen muss regelmäßig durch einen unabhängigen externen Experten überprüft werden, dessen Feststellungen den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

Dies bedeutet eine wesentliche Veränderung für ESG- und Marketingstrategien. Ein Claim mit Bezug auf das Jahr 2030 oder 2040 kann nicht mehr lediglich als Absichtserklärung verwendet werden. Wird er in der kommerziellen Kommunikation eingesetzt, sollte das Unternehmen in der Lage sein, einen konkreten Mechanismus zu seiner Umsetzung aufzuzeigen.


PPWR: Bei Verpackungen liegt die Messlatte noch höher

Für die Verpackungsbranche müssen die Vorschriften zum Greenwashing gemeinsam mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – der PPWR – betrachtet werden.

Besonders relevant ist Artikel 14 der PPWR. Bezieht sich eine Umweltaussage auf eine Eigenschaft der Verpackung, für die die Verordnung rechtliche Anforderungen festlegt, darf sich die Aussage ausschließlich auf eine Leistung beziehen, die über die geltenden Mindestanforderungen der PPWR hinausgeht. Darüber hinaus muss der Unternehmer angeben, ob sich die Aussage auf die gesamte Verpackungseinheit, nur auf einen Teil davon oder auf sämtliche von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen bezieht. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss in der technischen Dokumentation der Verpackung gemäß Anhang VII der PPWR nachgewiesen werden.

Diese Vorschrift kann erhebliche Bedeutung für die künftige Marketingsprache der Branche haben. Die bloße Erfüllung eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards sollte nicht als besonderer Umweltvorteil eines Produkts dargestellt werden. Wird ein bestimmter Parameter zu einer gesetzlichen Anforderung für eine gesamte Verpackungskategorie, kann es auch nach den neuen verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften problematisch sein, ihn als besondere Stärke einer konkreten Lösung darzustellen. Diese Vorschriften verbieten es, eine gesetzliche Verpflichtung, die für alle Produkte einer bestimmten Kategorie gilt, als besonderes Merkmal des eigenen Angebots hervorzuheben.

In der Praxis verändert sich damit die Frage, die vor der Veröffentlichung eines Claims gestellt werden sollte. Nicht nur: „Ist diese Information wahr?“, sondern auch: „Stellt sie einen tatsächlichen Vorteil über das geltende Mindestniveau hinaus dar, worauf genau bezieht sie sich und wo befindet sich die Dokumentation, die dies belegt?“


Wie kann man sich auf die neuen Regeln vorbereiten?

Der sicherste Weg besteht nicht darin, auf Umweltkommunikation zu verzichten. Im Gegenteil: Ein gut dokumentierter und konkreter Claim kann deutlich glaubwürdiger sein als eine allgemeine Aussage. Was sich jedoch verändert, ist die Art und Weise, wie solche Claims vorbereitet werden müssen.

Vor der Veröffentlichung sollten fünf Elemente überprüft werden:
1. Umfang des Claims – bezieht er sich auf das Produkt, die gesamte Verpackung, eine bestimmte Komponente, den Produktionsprozess oder die Tätigkeit des Unternehmens?
2. Nachweisgrundlage – welche Dokumente, Studien, Berechnungen, Zertifikate oder Lieferantendaten belegen genau die verwendete Formulierung?
3. Bezugsgröße – wenn eine Verbesserung, Reduktion oder ein Vorteil kommuniziert wird: Womit wird verglichen und lässt sich die Vergleichsmethode nachvollziehen und reproduzieren?
4. Gesamtkontext der Kommunikation – erzeugen Text, Symbole, Bezeichnungen, Farben und grafische Elemente zusammen möglicherweise eine weitergehende Umweltbotschaft, als durch die vorhandenen Daten belegt werden kann?
5. Aktualität der Dokumentation – kann das Unternehmen nicht nur die Quelle des Claims nachweisen, sondern auch das Datum der Daten, die Berechnungsmethode, den betroffenen Produkt- oder SKU-Umfang sowie die Änderungshistorie?

Glaubwürdige Umweltkommunikation beginnt mit Fakten – und bei Verpackungen mit einem genauen Verständnis  ihrer Konstruktion, Materialien und technischen Eigenschaften . Auf dieser Grundlage können Marken beurteilen, welche Aussagen zu einer bestimmten Lösung sachlich gerechtfertigt und entsprechend dokumentierbar sind.

Bei Polpak Packaging konzentrieren wir uns auf das, was in unserem Verantwortungsbereich liegt: Wir liefern Verpackungslösungen und verlässliche technische Informationen zu den angebotenen Produkten. Wenn Sie einen erfahrenen Partner im Bereich Verpackungen suchen, kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie dabei, eine Lösung zu finden, die den Anforderungen Ihres Projekts entspricht.

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